Fremdplatzierung von Minderjährigen
Position SoSoz
1. Ausganglage
Per 1. Januar 2020 ist die durch den Kantonsrat beschlossene Aufgabenentflechtung für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sowie für die Pflegekostenbeiträge und die damit verbundenen Änderungen im Sozialgesetz in Kraft getreten (KRB Nr. RG 0092b/2019 vom 4. September 2019).
Die Fremdplatzierungskosten (Betreuungszulagen) von Minderjährigen übernimmt der Kanton. Die Aufgabenentflechtung und Neugestaltung der Kostenverteilung wird gleichzeitig genutzt, um die Angebote für die stationäre Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einer sorgfältigen Planung zuzuführen und diese mit der Planung des Sonderschulangebots des Volksschulamtes (VSA) abzustimmen und zu koordinieren.
Die kantonale Fachstelle konnte u.a. wegen den Auswirkungen der Coronapandemie nicht per 1. Januar 2020 umgesetzt werden. Im Rahmen einer Übergangslösung wurden die Abrechnungsprozesse aber bereits ab 2020 dahingehend angepasst, dass die gesamten Unterbringungskosten vom Kanton finanziert und nicht mehr dem Lastenausgleich Sozialhilfe der Gemeinden belastet werden. Der operative Start der Fachstelle ist auf den 1. Januar 2022 geplant.
2. Gesetzliche Grundlagen gemäss Sozialgesetz
Gemäss § 110ter SG führt der Kanton eine Fachstelle für Angebote in der Familien- und Heimpflege mit dem Auftrag
- die Finanzierung von Aufenthalten gemäss § 110 bis SG zu regeln;
- die Kindesschutzbehörden und Beistandspersonen über das inner- und ausserkantonale Angebot zu informieren und zu beraten;
- das Angebot zu koordinieren, zu evaluieren und gemäss Planung zu entwickeln.
- Die Kindesschutzbehörden, Sozialregionen, Beistandspersonen und weitere berechtigte Personen vollziehen Platzierungen, die durch Betreuungszulagen finanziert sind, in Zusammenarbeit mit der Fachstelle.
3. Geplante Aufgabenverteilung gemäss Konzept Fachstelle Angebote in der Familien- und Heimpflege
| Aufgaben Fachstelle AGS | Aufgaben Sozialregionen | Aufgaben KESB |
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Beim Konzept bleibt gemäss Darstellung ein grosser Teil der Aufgaben bei den Sozialregionen. Im Aufgabenbereich der Sozialregionen ändert sich somit zum früheren Modell nichts Wesentliches. Im Gegenteil durch die Einführung der Faschstelle ist mit einem erhöhten Organisations- und Koordinationsaufwand für die Sozialregionen zu rechnen.
Zudem ist in der Aufstellung die Rolle der Trägerschäften der Sozialregionen nirgends abgebildet. Je nach Kompetenzordnung sind diese als Bewilligungsinstanz ein wesentlicher Bestand im Prozess der freiwilligen Fremdplatzierungen.
4. Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung
Aus Sicht der Solothurner Konferenz der Sozialregionen (SoSoz) ist in diesem Konzept hauptsächlich die Finanzierung der Fremdplatzierung geregelt. Diese bildet jedoch nur einen Teil der Aufgabenentflechtung dar. Diese wesentlichen Teile der Aufgaben werden weiterhin in den Sozialregionen erledigt und werden nicht abgegolten. Dies wurde bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.
5. Forderungen Solothurner Sozialkonferenz (SoSoz)
- Die Verwaltungskosten (Personal, Infrastruktur, ...) für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Fremdplatzierungen für Minderjährige müssen den Sozialregionen durch den Kanton entgolten werden. Eine Variante wäre eine zusätzliche administrative Dossierpauschale von Fr. 1‘500.— zu Gunsten der Sozialregionen.
- Die Platzierungskompetenz verbleibt bei den Sozialregionen.
- Die Fachstelle wird hauptsächlich mit dem Monitoring und der Übersicht der freien Plätze beauftragt.